BGH: Zur Berechnung der Modernisierungskosten – Anrechnung öffentlicher Mittel
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 310/11 Verkündet am: […]
Überstunden können sich schnell ansammeln. Laut einer Erhebung der Agentur Compensation Partner arbeitet die Hälfte der Deutschen mehr als vertraglich vereinbart. Unter den Führungskräften wären es sogar 83%. Der Durchschnitt der angesammelten Überstunden liegt also bei drei pro Woche, bei Führungskräften sieben Stunden pro Woche.
Wie Überstunden bezahlt werden, erfahren Sie in diesem Artikel!
Das Gesetz selbst definiert an keiner Stelle diesen Begriff. Als Überstunde gilt daher nach allgemeiner Auffassung, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wurde. Hat man vertraglich sechs Stunden Arbeitszeit vereinbart, gilt die siebte Stunde daher als Überstunde.
Sobald Überstunden vertraglich vereinbart wurden, muss man sie auch leisten. Einen Überstundenzuschlag gibt es nur, wenn dieser z. B. im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ob Überstunden vergütet werden, richtet sich nur nach Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Ist darin bspw. ein bestimmter Stundenlohn für Überstunden vereinbart, muss Ihr Arbeitgeber selbstverständlich diese Vergütung auch zahlen.
Aber Achtung: die Überstunden müssen vorher von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich angesetzt worden sein!
Das können Sie in der Praxis bestenfalls dadurch nachweisen, dass Sie es sich von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen (Stundenzettel o.ä. Vgl. BAG 3.11.2004 Az. 5 AZR 648/03). Haben Sie jedoch keine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen, greift eventuell eine Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach Überstunden bezahlt werden müssen, wenn eine Vergütungserwartung besteht.
Wenn im Arbeitsvertrag von einem Arbeitnehmer als Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche sowie ein Gehalt 4.000 Euro brutto im Monat vereinbart wurden, bekommt dieser für eine Stunde Arbeit und damit auch für eine Überstunde 23,09 Euro/ Stunde.
Rechnung: 4.000 € pro Monat : 4,33 Wochen pro Monat : 40 Stunden pro Woche = 23,09 € pro Stunde
Vielen ist es nicht bewusst, jedoch sind Überstunden und auch etwaige Überstundenzuschläge wie das normale Gehalt zu versteuern. Es fällt also definitiv Lohnsteuer an. Je nach Höhe des Jahreseinkommens kann sich daher die Auszahlung von Überstunden negativ auswirken, insbesondere wenn man durch die Überstunden in einen höheren Steuersatz fällt. Diesen Fall nennt man „kalte Progression“.
Bei einer Auszahlung nach erfolgter Kündigung müssen Arbeitnehmer darauf achten, ihren Auszahlungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Wenn Arbeitgeber dann nicht reagieren, ist Klage geboten. Hierzu beraten wir Sie gerne ausführlich in einem Gespräch. Das Gericht klärt dann, ob ein Vergleich geschlossen werden kann und wieviele Überstunden geleistet wurden.
Rechtstipp: Der Arbeitnehmer muss vor Gericht beweisen, dass er die Überstunden absolviert hat und, dass der Arbeitgeber diese angeordnet oder zumindest geduldet hat.
Auch eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt ist möglich. Die Anzahl der Überstunden muss aber in der entsprechenden Klausel genannt sein (als Zahl oder prozentualer Anteil von der Wochenarbeitszeit) und darf nicht unangemessen hoch sein. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer genau erkennen kann, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und was mit darüber hinausgehenden Überstunden passiert (Transparenzgebot).
Grundsätzlich ist bezüglich Überstunden nicht sofort etwas rechtlich zu beanstanden. Jedoch muss der Arbeitgeber Grenzen einhalten. Bezüglich der maximalen Anzahl an Überstunden in der Woche ist auf das Arbeitsgesetz (ArbZG) zurückzugreifen. Demnach dürfen Sie nur in der Woche nur 48 Stunden arbeiten und ein Arbeitstag dürfte maximal zehn Stunden umfassen. Auch eine Regelmäßigkeit von Überstunden ist nicht gestattet.
Das deutsche Arbeitsrecht ist stark geregelt. Das dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Doch gerade die starke Regelung führt dazu, dass dieser Bereich von juristischen Laien nicht komplett erfasst werden kann.
Daher unser Tipp: Sind bei Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise Überstunden schon mit dem Lohn abgegolten und kein Ort oder Umfang dazu vertraglich geregelt, sollten Sie für die erbrachten Überstunden den Ihnen zustehenden Lohn verlangen!
Inwiefern man Überstunden unabgegolten lassen kann, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Die Rechtsprechung geht aber von 10-15% der Arbeitszeit aus.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Melden Sie sich gerne bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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