Abmahnung aktuell: 23 von Bushido & Sido
Die Rechtsanwaltssozietät Binhard Fiedler Zerber Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des Herrn […]
In den vergangenen Wochen und Monaten berichteten wir immer wieder über die Vorgänge bei Win-Loads.net.
Das Geschäftsmodell von win-loads.net ist schnell erklärt. Internetnutzer suchen eine Software im Internet und tippen den Namen der Software bei Suchmaschinen wie google ein. Dort erhält man Ergebnisse zu diesen Suchbegriffen. Unter Anderem werden in den Ergebnissen auch die Angebote von z.B. opendownload.de oder win-load.net aufgelistet. Dort heißt es dann z.B. „Kostenlose Software herunterladen“. Der Nutzer schließt hieraus, dass die Software kostenlos auch heruntergeladen werden kann, da die Software kostenlos angeboten wird. Aus diesem Grunde füllen Benutzer dann auch die Anmeldung der einschlägigen Anbieter aus, um den Download durchführen zu können. Dabei wird nur in den seltensten Fällen darauf geachtet, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht oder dass es einen kleinen Hinweis irgendwo rechts oder links am Rand gibt, welcher auf die Kostenpflichtigkeit hinweist.
Für unsere Mandanten übernahmen wir in den vergangenen Monaten die Vertretung in einer Vielzahl an Fällen gegenüber Win-Loads.net und wiesen im Namen unserer Mandanten sämtliche Ansprüche nach jeweiliger Prüfung der Sach- und Rechtslage zurück.
Zwar wurde von der Gegenseite zunächst mit einer Abwehrhaltung reagiert, jedoch konnten sämtliche Ansprüche unserer Mandanten durchgesetzt werden.
Regelmäßig erhalten wir nun in sämtlichen Mandaten von win-loads.net die Mitteilung, dass win-loads.net davon Abstand nimmt die Forderung gegen unsere Mandanten weiterhin zu verfolgen. Darüber hinaus wurde jeder Account unserer Mandanten bisher storniert.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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