Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Verträgen der Gewerbeauskunft-Zentrale

Guido Kluck, LL.M. | 20. Mai 2011

Unter der Internetadresse www.gewerbeauskunft-zentrale.de  sowie auf der Internetseite www.gwe-wirtschaftsinformation.de wird durch die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH ein Branchenverzeichnis betrieben.

Unternehmen erhalten von dem Betreiber dieser Seite – teilweise – unaufgefordert Eintragsformulare per Post übersandt. In dem übersandten Formular sind teilweise Unternehmensdaten bereits eingetragen und der Empfänger wird aufgefordert, die noch fehlenden Daten zu ergänzen und per Telefax an die GWE Wirtschaftsinformations GmbH zu senden.

In deutlich kleinerer Schriftgröße wird der Hinweis vorgehalten, dass es sich bei dem – wie ein offizielles Schreiben eines Registers aufgemachtem Schreiben – um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages zur Eintragung in ein Branchenverzeichnis zum Preis von monatlich EUR 39,95 netto handele. Im Weiteren und in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhält man dann den Hinweis, dass mit der Annahme des Angebotes ein Vertrag über zwei Jahre zustande kommen soll.

Die sich Unternehmern oftmals anschließend stellende Frage ist, ob im Falle der unachtsamen Annahme dieses Angebotes eine Lösung des Vertrages möglich ist.Das Landgericht Hamburg hat bereits mit Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 309 S 66/10) in II. Instanz (nicht gegen die GWE) entschieden, dass das Versenden von irreführenden Formularen für Internet-Branchenbuchverzeichnisse als Betrug gewertet werden könne und derartige Verträge aus diesem Grunde nichtig seien. Darüber hinaus stellte das Landgericht Hamburg fest, dass der Verwender zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Eine entsprechende Entscheidung hat nun das Landgericht Düsseldorf mit Datum 27. April 2011 (AZ: 30 O 148/10) getroffen. In dieser Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf die Verwendung des bisher verwendeten Formulars untersagt und in der Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung gemäß § 5 Abs.1 Nr. 1 UWG gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat liegt. Darüber hinaus stellte das Landgericht Düsseldorf erstmalig einen Verstoß gegen die DL-InfoV fest, weil es sich bei der Verordnung um eine Marktverhaltensreglung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handele.Im Weiteren führte das Landgericht Düsseldorf aus, dass bereits der verwendete Titel des Formulars (Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge) eine Irreführung darstelle. Dieser Eindruck würde darüber hinaus durch die formularmäßige Gestaltung des Angebotes verstärkt. Die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem nicht entgegenstehen, da bei einer derartigen Aufmachung des Formulars nicht mit einem Angebot auf Abschluss eines Vertrages gerechnet werde. Auch sei diese Einschätzung auf Unternehmer anwendbar, weil diese regelmäßig mit einem Blick im Alltag unter Zeitdruck Geschäftspost und Reklame sichten würden und der amtliche Charakter des Angebotes hier zu  einer Irreführung auch des Unternehmers führe.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass betroffenen Unternehmern zu empfehlen ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch der GWE Wirtschaftsinformations GmbH nicht zu erfüllen, da der Vertrag insgesamt nichtig oder anfechtbar ist. Darüber hinaus sind die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten für Unternehmer im Wege der Schadensersatzpflicht erstattungsfähig.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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