Wissen, was Recht ist: Markenschutz – Teil 2

Guido Kluck, LL.M. | 7. März 2011

Vorteile eines Markenschutzes

Die Vorteile eines Markenschutzes gehen Hand in Hand mit den durch die Marke garantierten Funktionen.

Zunächst erlangt man durch den Markenschutz ein deutliches Unterscheidungskriterium von vielen Produkten und Dienstleistungen der Mitbewerber. Hierdurch wird ein Produkt oder eine Dienstleistung zu einer individualisierbaren Markenleistung.

Ebenfalls erhält der Markeninhaber bzw. das Produkt oder die Dienstleistung eine erhebliche Werbewirkung, weil das Produkt oder die Dienstleistung sich plötzlich von einem anonymen Produkt bzw. Dienstleistung zu einer Markenware wandelt und der Kunde das Produkt oder die Dienstleistung direkt zuordnen kann. Der Verbraucher oder Endabnehmer assoziiert mit einer Marke immer höhere Qualität, so dass hierdurch die Werbefunktion abgerundet wird. Die Marke unterstreicht mithin die Glaubwürdigkeit von Produkten oder Dienstleistungen.

Auch wird die Marke zu einem Unternehmenswert, welcher mit zunehmender Bekanntheit stetig wächst.

Insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen dient die eingetragene Marke darüber hinaus als Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäftsauftritts in der gewünschten Form. Dritten kann durch den Markenschutz die Verwendung der eigenen Geschäfts- oder Produktbezeichnungen untersagt werden, weil dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht an der Marke zusteht. Zu diesen Benutzungsrechten gehören insbesondere

  1. die Marke auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  2. unter der Marke Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  3. unter der Marke Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  4. unter der Marke Waren einzuführen oder auszuführen,
  5. die Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
  6. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern usw anzubringen,
  7. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
  8. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen.

Dieser Artikel wird fortgesetzt …

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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