Gründung von Unternehmen unter 18
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Nun gilt die DSGVO schon insgesamt zwei Jahre. Für Unternehmen stellt der ganze Themenkomplex eine nicht zu vernachlässigende Relevanz dar, da bei Zuwiderhandlung gegen die DSGVO hohe Bußgelder drohen.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, worauf Sie bei der Auskunftserteilung achten müssen!
Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO ist äußerst umstritten. Die letzte Entscheidung zu diesem Thema kam am 5. März 2020 vom Arbeitsgericht Düsseldorf (9 Ca 6557/18).
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf dürfte erhebliche Signalwirkung für die Praxis haben. Streitigkeiten um Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern sind dabei aber bereits seit langem bekannt. Neu an der Entscheidung ist, dass hier die Geltendmachung von immateriellen Entschädigungsansprüchen wegen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilter Auskunft dazu tritt. Für datenverarbeitende Arbeitgeber zeigt sich durch die Entscheidung mit drastischer Klarheit das gesamte Risikopotenzial bei fehlerhaftem Umgang mit den Regelungen der DSGVO.
Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person zunächst das Recht zu erfahren, ob personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Hierzu muss ggfs. eine sogenannte Negativauskunft erteilt werden. Wurden jedoch personenbezogene Daten verarbeitet, muss eine Mitteilung über Art und Umfang abgegeben werden.
Art und Umfang wären dabei beispielsweise:
Herkunft der Daten, Speicherdauer, Verarbeitungszwecke usw.
Achtung: es müssen nur die Daten mitgeteilt werden, die „im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei dem Unternehmen verarbeitet wurden“.
Gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO kann der Betroffene den Erhalt einer Kopie verlangen. Für Unternehmen stellt sich hier die Frage wie so eine Kopie auszusehen hat und in welchem Umfang das zu geschehen ist.
Rechtstipp: Wir raten Ihnen daher an dieser Stelle sämtliche von Ihnen gesammelten Daten über eine Person herauszugeben. Damit stehen Sie im Zweifel auf der richtigen Seite. Es ist für die betroffene Person nicht nachteilhaft über das Gesetz hinaus mehr Auskunft zu erhalten.
Bitte achten Sie dabei auf die Korrektheit und die Vollständigkeit der herausgegeben personenbezogenen Daten, da dann die betreffende Person keinen Schadensersatzanspruch gegen Sie geltend machen kann!
Für die betroffene Personen ist das Auskunftserteilungsrecht von großer Bedeutung. Mit diesem Anspruch ist es möglich in Erfahrung zu bringen welche Daten über die Person verarbeitet wurden und ob diese überhaupt korrekt und auch aktuell sind.
Logisch ist auch, dass Berichtungs- oder Löschungsansprüche, sowie Schadensersatzansprüche gem. Art. 82 DSGVO, nur nach Überprüfung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, durchgesetzt werden können. Hier macht sich also die Bedeutung des Auskunftserteilungsrecht gem. Art 15 DSGVO bemerkbar.
Eine bestimmte Form ist übrigens nach Art. 15 DSGVO nicht zu beachten. Stimmen Sie also die Form der Auskunfterteilung mit der betreffenden Person ab. Bei Anfragen, sollten Sie mit dem gleichen Medium antworten. (E-Mail per E-Mail, Brief per Brief)
Achten Sie dabei immer auf Transparenz, Verständlichkeit und Kooperation. Niemals sollten Sie die Auskunfterteilung von irgendetwas abhängig machen! Das gilt für Unternehmen, aber auch für Beschäftigte. Natürlich darf auch kein Geld für die Auskunftverlangt werden. Das stünde nicht mit Art. 15 DSGVO im Einklang und würde ein Zuwiderhandeln gegen die Datenschutzgrundverordnung darstellen.
Leider wird der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO mittlerweile oft missbraucht um gerade bei Datenskandalen von Unternehmen noch einen Schadensersatz zu erwirken. Häufig nutzen gekündigte Mitarbeiter diesen Anspruch um Druck auf ihr ehemaliges Unternehmen auszuüben um so höhere Abfindungen zu erwirken.
Der Auskunftserteilungsanspruch gem. Art. 15 DSGVO ist ein wichtiges Recht, welches das Ziel der Datenschutzgrundverordnung widerspiegelt. Dieser Anspruch sollte daher sehr ernst genommen werden und mit größter Achtsamkeit behandelt werden. Dokumentieren Sie daher immer Ihr Vorgehen, damit Sie im Streitfall etwaige Beweise vortragen können.
Bei Nichtbeachtung des Art. 15 DSGVO drohen hohe Bußgelder. Sollten Sie Fragen zum Thema DSGVO und Auskunftserteilungsanspruch haben, melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unzureichend Seite und beraten Sie und Ihr Unternehmen in allen rechtlichen Belangen, damit Sie das Risiko eines Bußgeldes absolut minimieren können.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Bringt der DSGVO-Auskunftsanspruch eine höhere Abfindung bei Kündigung?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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