Verbraucher muss auch bei Widerruf nach Vertragserfüllung nicht zahlen
Der EuGH urteilte am 17.05.2023 (Rs. C-97/22 I DC), dass ein […]
Wichtiges Urteil des BGH (Az. I ZR 135/18): In einem Verfahren wurde über die Betreiberhaftung der Internetvideoplattform Youtube für von Dritten auf der Plattform beziehungsweise unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden. Das Urteil ist nicht ganz eindeutig, weshalb die Oberlandesgerichte nun entscheiden müssen. Einerseits sei der Tatbestand der rechtsverletzenden öffentlichen Wiedergabe teilweise erfüllt, jedoch werden die Berufungsgerichte noch Feststellungen diesbezüglich treffen.
Alles was Sie zu diesem Urteil und der Haftung bei Urheberrechtsverstößen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In dem Rechtsstreit klagte ein Produzent (Frank Peterson) gegen Youtube, weil Nutzer dort immer wieder unerlaubt Videos mit Musik der Sängerin Sarah Brightman eingestellt hatten. In den weiteren Fällen klagten Verlage, Musik- und Filmunternehmen und die Verwertungsgesellschaft Gema gegen den Dienst Uploaded der Schweizer Cyando AG.
Mit dem Urteil änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach zuvor die Anbieter nicht als Täter hafteten, wenn Nutzer mit hochgeladenen Inhalten gegen Urheberrecht verstoßen. Nun können Internetvideoplattformen wie Youtube wegen Urheberrechtsverletzungen unter bestimmten Umständen jedoch künftig auch in Deutschland auf Schadenersatz verklagt werden.
Nun müssen die Oberlandesgerichte überprüfen, ob die Provider eine neutrale Rolle als Vermittler spielen und von sich aus genug gegen Urheberrechtsverstöße tun, denn grundsätzlich gilt nach der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000, eine Haftungspriviligierung für solche Internetvideoplattformen.
Der BGH ließ durchblicken, dass bezüglich des Sharehosters uploaded.net, gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme im Raum stehen, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat. Die Richter wurden sogar noch deutlicher, indem sie feststellten, dass sogar „gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen“, bestehen.
Rechtstipp: Der BGH wies darauf hin, dass Youtube die Pflicht hat, bei bereits hochgeladener urheberrechtsverletzender Inhalte, gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Das neue EU-Recht wird auch Einfluss auf die neuen Verhandlungen nehmen, denn die vor dem BGH geführten Rechtstreits, wurden von den zuständigen Richtern nach einer Entscheidung des EuGH getroffen.
Nach EU-Recht sind diePlattformen zwar grundsätzlich nicht dafür verantwortlich, wenn Nutzerinnen und Nutzer rechtlich geschützte Inhalte hochladen. Die Anbieter müssen aber aber gegen die Inhalte vorgehen, sobald sie darauf aufmerksam werden.
Rechtstipp: Laut EuGH liegt keine „öffentliche Wiedergabe“ nach EU-Recht durch die Betreiber der Internetdienste vor, solange sie die Inhalte „unverzüglich“ löschen.
Auf Grund der Urteile müssen nun alle Verfahren neu verhandelt werden. Wie bereits oben erwähnt, haben die Berufungsgerichte dann einerseits zu prüfen, ob die Plattformen von sich aus genug gegen Verstöße gegen das Urheberrecht tun und nach entsprechenden Hinweisen unverzüglich reagieren oder sogar ein Geschäftsmodell betreiben, dass Nutzer zu derartigen Vergehen animiert.
Darüber hinaus müssen die Oberlandesgerichte entscheiden, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach einer erst seit August 2021 geltenden Rechtslage für das Teilen von Onlineinhalten gegeben sind.
Sie haben Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzung auf Videoplattformen? Sie wollen gegen einen rechtsverletzende Wiedergabe vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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