Zahlungsverzug bei Webhosting-Verträgen begründet keine Sperrung der Internetseite

Guido Kluck, LL.M. | 6. Februar 2013

Anbieter von Webspeicherplatz und Domains gibt es im Internet viele. Regelmäßig treten die Webhoster in Vorleistung und stellen Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung und registrieren eine Domain auf den Namen des Kunden, welche dem Kunden dann zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde kann anschließend seine Inhalte auf den Speicherplatz laden und seine Internetseite ist über die registrierte Domain erreichbar.

Um im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden nicht direkt eine Mahnung aussprechen zu müssen bzw. ein Mahn- oder Gerichtsverfahren zur Eintreibung der offenen Forderung einleiten zu müssen beinhalten die durch den Webhoster verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regelmäßig Klauseln, aufgrund derer der Webhoster bei Zahlungsverzug die Internetpräsenz des Kunden sperren kann bis die offene Forderung ausgeglichen ist. Zusätzlich behalten sich viele Anbieter das Recht vor, in einem solchen Fall den gegenständlichen Webhostingvertrag fristlos zu kündigen.

Eine solche Klausel sowie eine weitere Klausel über die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrages wurde nun Gegenstand eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09). Das Oberlandesgericht Koblenz hatte dabei über die Wirksamkeit der folgenden Klausel zu entscheiden:

 

Im Verzugsfall […] ist [der Webhosting-Anbieter] berechtigt, die Internet-Präsenzen des Kunden […] sofort zu sperren.

 

Nach der Ansicht des Gerichts hält eine solche Klausel einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, da sie den Kunden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen würde.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz lehnt sich damit in diesem Punkt an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17.02.2011, AZ: III ZR 35/10) an, wonach eine Sperre einer SIM Karte wegen unerheblichen Zahlungsverzuges unterhalb eines Betrages von EUR 75,00 unzulässig und dementsprechende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist. 

Darüber hinaus hatte das Gericht die folgende Klausel zu überprüfen:

 

Ein wichtiger Grund (zur fristlosen Kündigung) liegt für (den Webhosting-Anbieter) insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät.

 

Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Koblenz benachteilige auch diese Klausel den Kunden angemessen und sei deshalb unwirksam. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klausel gegen den Grundgedanken des § 626 BGB verstoße, wonach eine außerordentliche fristlose Kündigung nur dann zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegen würde. Die gegenständliche Klausel mache keinen Unterschied, ob der Kunde mit einem nur geringen Betrag in Verzug ist oder einen erheblichen Betrag mehr als 20 Tage „schuldig“ ist. Ohne eine solche Unterscheidung bedürfe es für das Unternehmen jedoch keiner Möglichkeit zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Durch die Möglichkeit, in einem solchen Fall, eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen, sei der Webhoster ausreichend geschützt.

 

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis?

Webhosting-Anbieter sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüfen, ob die von ihnen verwendeten Klauseln wirksam sind. Die Vorhaltung einer unwirksamen Klausel begründet grundsätzlich die Möglichkeit einer Abmahnung durch Wettbewerber. Darüber hinaus laufen Webhosting-Anbieter Gefahr, dass durch die Sperre einer Internetseite ohne einen ausreichenden offenen Betrag Schadensersatzansprüche des Kunden ausgelöst werden könnten. Die Aussprache einer außerordentlichen fristlosen Kündigung könnte darüber hinaus unwirksam sein und der Anbieter müsste den Vertrag fortsetzen.

Bei der Neugestaltung der Klauseln sollte dann darauf geachtet werden, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nur dann vorbehalten bleibt, wenn ein „ausreichend“ hoher Betrag durch den Kunden nicht ausgeglichen wurde. Was unter einem „ausreichend“ hohem Betrag zu verstehen ist, bedarf jedoch einer Überprüfung im Einzelfall.

Um die Wirksamkeit einer Sperre der Internetseite bzw. eine außerordentliche fristlose Kündigung sicherzustellen sollten Anbieter aus diesem Grunde vor Einleitung dieser Maßnahmen den Kunden gesondert auf diese Möglichkeiten hinweisen und die Konsequenzen durch eine Mahnung androhen. Auch wäre der Anbieter durch die „Verzögerung“ aufgrund einer Mahnung nicht rechtlos gestellt, da er ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zinsen und Schadensersatz geltend machen kann.

Betroffene Kunden sollten im Falle einer Sperre oder außerordentlichen fristlosen Kündigung des Webhostingvertrages überprüfen (lassen), ob eine „ausreichend“ hohe Forderung offen steht, welche den Anbieter zu diesen Maßnahmen berechtigt. Ist ein solcher Betrag nicht erreicht wäre die fristlose Kündigung unwirksam und für eine bereits eingeleitete Sperre wäre zu überprüfen, ob dem Kunden durch die Sperrung der Internetseite ein Schaden entstanden ist, welcher dann gegenüber dem Webhostinganbieter geltend gemacht werden könnte.

 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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