Kundenbindungsprogramme rechtlich korrekt?
Kundenbindungsprogramme sollen Unternehmen dabei helfen, Kunden stärker zu binden, mehr Umsatz […]
Werbung für Produkte oder Veranstaltungen in den sozialen Medien wie Facebook ist heute allgegenwärtig. Gerne werden im Marketingbereich zum Zwecke der Kundenbindung Facebook-Gruppen eingerichtet und betrieben, die zum Teil sehr viel Nutzer erreichen. Doch auch zur Neugewinnung von Kunden wird dieses Mittel regelmäßig genutzt. Solange der Werbende sich dabei nur der eigenen Gruppe bedient und so Kontakt mit deren Mitgliedern aufnimmt dürfte dies auch kein Problem darstellen, aber wie sieht es mit fremden Facebook-Gruppen aus.
Angenommen jemand betreibt eine erfolgreiche Facebook-Gruppe und erreicht mit dieser viele Menschen, so ist es natürlich verlockend in einer solchen Werbung für das eigenen Produkt oder die eigene Veranstaltung zu posten und so die Gruppenmitglieder eventuell als Kunden oder Teilnehmer zu gewinnen. Doch ist das unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig? kann sich der Gruppenbetreiber gegen ein solches Vorgehen gegebenenfalls wehren? Schließlich macht sich der Postende den guten Namen des Betreibers zunutze und könnte sogar den Eindruck erwecken, dass dieser den Postenden in seinem Vorhaben unterstützt oder es sich um eine Werbung oder ein Produkt/Dienstleistung des Gruppenbetreibers handelt.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage sind dabei zwei Punkte zu beachten: Zum einen die AGB von Facebook und Co. und zum andern das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In den Nutzungsbedingungen von Facebook finden sich sehr genau aufgeschlüsselt Themen und Gegenstände, die auf der Plattform nicht beworben werden dürfen. Es findet sich jedoch keine Passage nach der es allgemein verboten ist als Gruppenmitglied einen Werbe-Post in einer Gruppe zu verfassen. Über diese Problematik geben die Nutzungsbedingungen keine Auskunft und helfen bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage somit nicht weiter.
Doch vielleicht gibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Aufschluss, denn in § 8 UWG ist ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung vorgesehen. Dort heißt es: Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Fraglich ist also, ob das Posten von Werbung im eigenen Interesse in eine fremde Facebook-Gruppe eine unzulässige Handlung nach § 3 oder § 7 UWG darstellt.
Nach § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gelte insbesondre für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Nach § 7 Abs. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
Hier muss man sich nun fragen, ob die Gruppenmitglieder durch das Beitreten zu der Gruppe darin eingewilligt haben Nachrichten der anderen Mitglieder in der Gruppe zu erhalten. Dies kann man grundsätzlich so sehen, doch liegt es nahe, dass die Gruppenmitglieder nur Nachrichten erhalten wollen, die etwas mit dem Thema der Gruppe zu tun haben. Dies müsste auch für einen Konkurrenten erkennbar sein. Wer einer Facebook-Gruppe beitritt tut dies in der Regel um sich mit den Mitgliedern über das Thema der Gruppe auszutauschen oder etwa neue Informationen über das Produkt oder die Veranstaltung zu erhalten zu der die Gruppe angelegt wurde. Hingegen dürfte es nicht dem Interesse und dem Willen der Gruppenmitglieder und erst recht des Betreibers der Gruppe entsprechen dort Werbebotschaften zu ganz anderen Produkten oder Veranstaltungen zu erhalten, die nichts mit dem Thema der Gruppe zu tun haben. So dürfte zwar in der Regel eine Einwilligung der Gruppenmitglieder in den Erhalt von Nachrichten durch die Gruppe vorliegen, jedoch nur bezüglich solcher, die gruppenbezogen sind. Das dürfte auf die allermeisten Werbe-Posts nicht zutreffen, weshalb es sich in den meisten Fällen also um offensichtlich unerwünschte Werbung handeln dürfte. Eine vorherige Einwilligung der Gruppenmitglieder liegt also nicht vor.
Doch handelt es sich bei einer Nachricht in einer Facebook-Gruppe überhaupt um „elektronische Post“? Von dem Begriff umfasst ist jede über öffentliche Kommunikationsnetze verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird. Dies dürfte auf den Austausch von Nachrichten in einer Facebook-Gruppe ohne weiteres zutreffen. Es handelt sich also um „elektronische Post“. Das Posten einer Werbenachricht in eine fremde Facebook-Gruppe dürfte also in den allermeisten Fällen nach § 7 UWG unzulässig sein.
Damit die Voraussetzungen des § 8 UWG erfüllt sind, müsste diese Handlung aber auch dazu geeignet sein zumindest die Interessen von Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen. Schließlich ist zu beachten, dass das Aufbauen einer erfolgreichen Facebook-Gruppe nicht ohne weiteres funktioniert, sondern Zeit und Arbeit erfordert. Der Betreiber verschafft sich durch diese „Investition“ die Möglichkeit mit vielen Kunden oder Teilnehmern Kontakt aufzunehmen und es entspricht seinem Interesse, dass nur er diesen Vorteil genießt. Wenn dieser nun einfach von einem Konkurrenten durch einen Post in die Gruppe ausgenutzt wird, ohne weiter etwas dafür geleistet zu haben, ist dies zumindest dazu geeignet die Interessen des Gruppenbetreibers als Mitbewerber zu beeinträchtigen.
Der Gruppenbetreiber kann deshalb nach § 8 UWG vom Werbenden die Beseitigung des Posts verlangen, beziehungsweise diesen auf Unterlassen weiterer solcher Werbe-Posts in Anspruch nehmen.
Nach § 8 UWG dürfte es somit in den meisten Fällen verboten sein Werbung für das eigene Produkt oder die eigene Veranstaltung in eine fremde Facebook-Gruppe zu posten. Beim Marketing mittels fremder Facebook-Gruppen ist also äußerste Vorsicht geboten.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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