BGH: zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 360/11 vom 16. Oktober 2012 in dem […]
Der BGH hat mit Urteil vom 25.03.2021 (I ZR 203/19) entschieden, dass Gebühren für Zahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung zulässig sind.
Was das Urteil für Paypal-Nutzer bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel!
Unter e-Payments versteht man Bezahlvorgänge mittels Zuhilfenahme des Internets. Demnach handelt es sich bei den herkömmlichen Zahlverfahren der Online-Überweisung, elektronischen Lastschrift oder Kreditkartenzahlung um e-Payment-Zahlungssysteme. Die neuen Zahlungsinstrumente lassen sich dabei in drei Oberkategorien einordnen: Electronic Payments (E-Payments), Mobile Payments (M-Payments) und Kryptowährungen. In diesem Artikel soll es aber um e-Payments gehen und wie der BGH sich bei Aufschlägen für die Nutzung solcher Zahlungsdienstleister positioniert.
Ein Unternehmen, was Fernbusreisen anbietet, stellt Kunden bei der Buchung vier Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei der „Sofortüberweisung“ und bei der Zahlung über „PayPal“ erhebt das Unternehmen ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt! So wurde bei einem Ticket für 60 Euro beispielsweise ein Aufschlag von 1,83 Euro erhoben. Bei einem Ticket für 40 Euro 99 Cent. Daher verklagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs das Reiseunternehmen.
Bei der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder Paypal könnte ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB liegen, welcher einen Unterlassungsanspruch begründen könnte.
Der BGH sieht hierin aber keinen Verstoß gegen § 3a UWG, da ein Verstoß nur vorliegen würde, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet wird. Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht dem Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.
Rechtstipp: Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.
Das bei der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des OLG nicht für die Nutzung der Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes. Neben dem Auslösen der Zahlung kommt es zu weitere Dienstleistungen. Beispielsweise die Bonität des Zahlers. Aber auch die Unterrichtung des Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung. So dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.
Bei der Wahl des Zahlungsmittels („Sofortüberweisung“, „Paypal“) kommt es zu einer Überweisung vom Kundenkonto auf das Konto des Unternehmens. Laut BGH sind weder PayPal, noch die Sofortüberweisung von § 270a BGB erfasst.
Das für die „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird, nach Ansicht des BGH, aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt. Sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt.
Der eingeschaltete Zahlungsdienstleister überprüft die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung. Sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Daher dürfen Dienstleister wie Paypal auch eine zusätzliche Gebühr verlangen.
Mit diesem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit für Unternehmen und Zahlungsdienstleister, aber letztendlich auch für Verbraucher. PayPal hat selbst bekanntgegeben, dass es mit den Händlern individuell ausgehandelt hat, dass sie keine Aufschläge für die Nutzung des Zahlungsdienstes verlangen werden.
Sie haben Fragen zum Thema Online-Zahlungen? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 360/11 vom 16. Oktober 2012 in dem […]
Immer wieder stehen Influcencer, also Personen, die mit der Offenlegung ihres […]
Die Euroweb Internet GmbH bietet sog. Internet-System-Verträge über das Erstellen, Pflegen […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.