E-Scooter-Verleiher laden Kosten auf Nutzer
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Eine Rechtswahlklausel benachteiligt Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 08.07.2021 (Az. 4 O 323/20) entschieden.
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Eine Betreiberin von Online-Casinos bietet auf einer Internetseite Glücksspiele wie Roulette, Blackjack, Baccarat und Slots (Spielautomaten) an. Die Klägerin aus NRW leistete im Zeitraum von September 2018 bis November 2019 insgesamt 385.205 €. Auszahlungen erfolgten dabei i.H.v. 252.354 €. Die Klägerin spielte immer abends von zu Hause, wobei die Richter im Urteil die Verbraucherstellung der Klägerin unterstrichen. Bei dem Spielgegner handelte es sich um einen Spielautomaten, bei dem gegen die Bank gespielt wird.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Casinos heißt es unter Ziffer 8: „APPLICABLE LAW AND JURISDICTION; For Players playing and using the Videoslots services and Website under the MAG license, these Terms and Conditions shall be governed by the Laws of N.”
Die Klägerin beruft sich auf den Glücksspielstaatsvertrag der Länder und trug vor, dass es sich um ein illegales Glücksspiel handelt.
Das LG Paderborn verurteilte das Casino zur Rückerstattung der ausstehenden 132.850 €. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Rechtswahl, welche die ausschließliche Anwendung ausländischen Rechts versieht, hinreichend deutlich gemacht werden muss, dass andere anwendbare zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts anwendbar bleiben. Eine Regelung ist deshalb ohne aufklärende Hinweise wegen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot unwirksam (BGH, Urteil vom 19.07.2012 I ZR 40/11).
Die Richter urteilten, dass entgegen der Auffassung des Casinos keine abweichende Vereinbarung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 8 vorhandene Regelung, wonach die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden der Beklagten einer Rechtswahl unterliegt, ist unwirksam.
Eine solche Rechtswahlklausel benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten gelten sollen. Gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom-I-VO können die Parteien auch bei abgeschlossenen Verbraucherverträgen das anzuwendende Recht grundsätzlich gemäß Art. 3 Rom-I-VO frei wählen.
Rechtstipp: Eine solche Rechtswahl darf dem Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Eine Rechtswahl, die die ausschließliche Anwendung ausländischen Rechts versieht, muss somit hinreichend deutlich machen, dass andere anwendbare zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts anwendbar bleiben, sonst liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Schon lange wurde darüber diskutiert, wie in Zukunft mit dem Thema Online-Glücksspiel umgegangen werden soll. Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich daher darauf geeinigt, dass Online-Glücksspiele ab dem 1. Juli 2021 erlaubnisfähig werden sollen. Das bedeutet dann aber auch, dass das Glücksspiel im Internet bei erlaubten Glücksspielanbietern nicht mehr illegal ist und die Einsätze nicht mehr aufgrund der Illegalität zurückgefordert werden können.
Im Rahmen des neuen Glücksspielstaatsvertrags soll eine zentrale Aufsichtsbehörde gegründet werden, die die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags überwachen wird. Ein wichtiges Anliegen des Glücksspielstaatsvertrags ist es, Spielsucht einzudämmen und zu verhindern. Dafür soll es unter anderem eine Sperrdatei geben in die man sich selbst eintragen kann, aber auch durch Dritte eingetragen können werden soll, ein Einzahllimit von 1000 Euro pro Spielerkonto bzw. Monat und eine Werbebeschränkung, die tagsüber gelten soll.
Eine Rechtswahl ist gemessen an § 307 BGB als unangemessene Benachteiligung einzuordnen, wenn sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung fänden.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es gar nicht darauf ankommen muss, ob das Online-Glücksspiel illegal oder legal war, wenn der Glücksspielanbieter unzulässige Vertragsklauseln verwendet. Die Verwendung von unwirksamen Vertragsklauseln führt zu einem Rückzahlungsanspruch des Spielers.
Wir helfen Ihnen! Ihre Fragen zur Rückforderung verlorener Einsätze beantworten Ihnen gerne. Melden Sie sich bei uns!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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