BGH-Urteil zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke
Der BGH hatte aktuelle über einen Fall zu entscheiden, in dem […]
Der Bundesgerichtshof urteilte zum Thema einer zusätzlichen Servicepauschale bei online-Buchungen von Flugreisen (BGH, Urt. v. 28.08.2022 – I ZR 205/20). Diese ist unzulässig, wenn zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur bei Zahlung mit nicht gängigen Kreditkarten gilt, bei der Auswahl anderer Zahlungsmittel hingegen dann eine zusätzliche „Servicepauschale“ anfällt.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Ein Flugvermittlungsportal wurde von einer Fluggesellschaft verklagt, weil das Ergebnis einer Flugsuche zunächst mit dem Preis bei Zahlung mit der Kreditkarte „Visa E.“ angezeigt wurde. Wenn man jedoch ein anderes Zahlungsmittel ausgewählte, erhöhte sich außer bei Wahl der „V. Prepaid MasterCard“ der Gesamtpreis. So kam es beispielsweise bei einer Testbuchung bei Auswahl des Zahlungsmittels „Visa Kreditkarte“ zu einer Erhöhung des Preises von 42 EUR auf 60 EUR. Eine zuvor durchgeführte Abmahnung scheiterte. Daraufhin wurde die Beklagte beim LG Hamburg als auch beim dortigen OLG auf Unterlassung verurteilt, Flüge anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (zum Beispiel Überweisung, Lastschrift oder Visa-Kreditkarte) zur Verfügung gestellt werde, für die man kein Entgelt zahlen müsse.
§ 312a Abs.4 BGB: „Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“
Der BGH stimmte dem OLG im Ergebnis zwar zu, jedoch war der Unterlassungsantrag, nach Ansicht des I. Zivilsenats, nicht hinreichend bestimmt.
Rechtstipp: Mit der bloßen wörtlichen Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands des § 312a Abs. 4 BGB wird dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht. Entgegen der Ansicht des OLG besteht für die Begriffe „gängig“ und „zumutbar“ auch keine gefestigte Auslegung, die geeignet wäre, ihre Unbestimmtheit zu überwinden.
Die Bejahung der Bestimmtheit setzt jedoch immer voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Das war hier in diesem Fall auch eine Besonderheit.
Aus diesem Urteil wird deutlich, dass gängige kostenfreie Zahlungsmittel angeboten werden müssen, so wie es § 312a BGB auch verlangt. Der Bundesgerichtshof setzte sich jedoch in diesem Urteil auch mit dem Bestimmtheitserfordernis des Unterlassungsantrags auseinander. Demnach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grds. als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen.
Natürlich kann abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Hier sollten Sie aber nur mit anwaltlicher Beratung einen Unterlassungsantrag formulieren. Im Zweifel sind an das Bestimmtheitserfordernis hohe Anforderungen gesetzt.
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